Offenlegung nach § 26 BWG

Offenlegung nach § 26 BWG

Gemäß § 26 BWG haben Kreditinstitute zumindest einmal jährlich Informationen über ihre Organisationsstruktur, ihr Risikomanagement und ihre Risikokapitalsituation offenzulegen. Die quantitative Offenlegung erfolgt auf Basis der Daten des Jahresabschlusses zum 31.12.2008.

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