Der Volksbankenverbund verfügt über einen Gemeinschaftsfonds: Sinn dieses Fonds ist es, wirtschaftliche Schwierigkeiten bei Volksbanken zu beheben, deren Funktionsfähigkeit zu erhalten und die Interessen ihrer Kunden zu schützen. Deshalb ist noch nie ein Sparer zu Schaden gekommen.
Darüber hinaus ist jedes österreichische Kreditinstitut, das sicherungspflichtige Einlagen entgegennimmt bzw. sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, gesetzlich verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören, die im Falle von Konkurs, Geschäftsaufsicht oder Zahlungseinstellung wirksam wird.
Alle österreichischen Volksbanken gehören der Schulze-Delitzsch-Haftungsgenossenschaft reg. Gen. m.b.H. in, 1013 Wien, Löwelstraße 14, als Sicherungseinrichtung an.
Einlagensicherung bei natürlichen Personen
Spareinlagen und Guthaben auf sonstigen Konten sind durch die Sicherungseinrichtung und die Republik Österreich unbeschränkt, ab 1.1.2010 bis zu einem Betrag von EUR 100.000,-- gesichert.
Einlagensicherung bei kleinen und mittleren Unternehmungen
Spareinlagen und Guthaben auf sonstigen Konten sind durch die Sicherungseinrichtung bis zu einem Betrag von EUR 50.000,--, wobei die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 % der gesicherten Forderungen begrenzt ist, gesichert. Kleine und mittlere Unternehmungen sind solche, die gemäß § 221 Abs 1 UGB höchstens eines der folgenden Kriterien überschreiten:
1. 4,84 Millionen Euro Bilanzsumme;
2. 9,68 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Einlagensicherung bei allen anderen Einlegern
Pro Einleger sind die Einlagen bis zu einem Betrag von je EUR 20.000,-- geschützt. Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 % der gesicherten Forderungen begrenzt.
Anlegerentschädigung
Pro Anleger sind die Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen (Rückzahlung von Geldern oder Rückgabe von Wertpapieren) bis zu einem Betrag von je EUR 20.000,-- geschützt. Für Forderungen von Gläubigern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Leistungspflicht der Sicherungseinrichtung mit 90 % der gesicherten Forderungen begrenzt. Die Entschädigung für den Verlust von Wertpapieren kommt dann zum Tragen, wenn - im Falle von Konkurs, Geschäftsaufsicht oder Zahlungseinstellung - zusätzlich das Vermögen des Anlegers durch rechtswidrige Handlungen verkürzt wurde, sodass das Kreditinstitut nicht in der Lage ist, dem Anleger sein Vermögen rückzuerstatten.
Zusätzliche Informationen
Im übrigen verweisen wir auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 93ff Bankwesengesetz über die Einlagensicherung (inklusive der gemäß § 93 Abs 5 BWG bestehenden Ausnahmen), die wir auf Wunsch gerne zur Verfügung stellen.